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VDWS International

Kleinschifferzeugnis Update

Unsere Empfehlung: Beantragt das Kleinschifferzeugnis bei der GDWS

Die gemeinsamen Bemühungen der beteiligten Verbände in den letzten Wochen hat zumindest teilweise Früchte getragen. Wesentliche Erleichterungen konnten herbei geführt werden. Die ursprünglichem Regelungen zum Kleinschifferzeugnis für den Freizeitsportbereich sind schlussendlich per Minister-Verfügung zumindest bis 2027 außer Kraft gesetzt worden. Dennoch wurde die „Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts“ nun in stark abgeschwächter Form verkündet.

Insbesondere wurde in § 130 der Binnenschiffspersonalverordnung die Übergangsfrist bis 2027 verlängert und die Stichtagsregelung gestrichen. Das bedeutet, dass bis zum 17. Januar 2027 wie vor der Einführung des Kleinschifferzeugnisses ein Sportbootführerschein auch für die gewerbliche, berufliche und dienstliche Nutzung ausreicht, unabhängig davon, ob diese Nutzung bereits zum 17. Januar 2022 ausgeübt wurde. Die verlängerte Übergangsfrist soll auch dafür genutzt werden, die Prüfung zum Kleinschifferzeugnis praxisgerecht auszugestalten. Die wesentlichen Änderungen sind hier zusammengefasst. Die Paragraphen beziehen sich auf die Binnenschiffspersonalverordnung:

• Die Übergangsfrist wurde bis 2027 verlängert, somit kann bis zum 17. Januar 2027 durch Vorlage eines Sportbootführerscheins die Ausstellung eines Kleinschifferzeugnisses bei der GDWS erfolgen (§ 130).

• Der Nachweis eine bereist ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zu einem bestimmten Stichtag wurde gestrichen. Wer also beispielsweise ab heute in einer Sportbootschule arbeiten, benötigt bis zum 17. Januar 2027 lediglich einen Sportbootführerschein für den entsprechenden Geltungsbereich

• Zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses nach dem 17. Januar 2027 muss eine gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags nachgewiesen und eine Theorietische Prüfung abgelegt werden. Eine Tauglichkeitsnachweis bei Antragsstellung ist nicht erforderlich.

• Die Tauglichkeitsuntersuchung für das Kleinschifferzeugnis (ab einem Alter von 60 Jahren alle 5 Jahre; ab einem Alter von 70 Jahren alle 2 Jahre) darf satt von der von der Berufsgenossenschaft zugelassenen Ärzt:innen abweichend auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben (§§ 21 und 22).

• Ein Sprechfunkzeugnis ist für den Erwerb des Kleinschifferzeugnis keine Voraussetzung mehr, wenn das Kleinschifferzeugnis nicht als Übergangslösung für ein anderes Patent eingesetzt wird (§15 Absatz 5 Satz 3).

Gemeinsam wird nun unter Mitwirkung des VDWS weiter daran gearbeitet, ein über 2027 hinaus gehendes Verordnungsgebungsverfahren anzustreben und eine Neuregelung zu erwirken. Dazu stehen wir bereits in Gesprächen mit der Politik. Bis dahin empfehlen wir allen Personenkreisen, die Sportboote auf Bundeswasserstraßen aus gewerblichen Zwecken bewegen, das Kleinschifferzeugnis bei der GDWS zu beantragen.