Sächsische Handlungshinweise zum Umgang mit Foilsurf-Konstruktionen
Stand 22. März 2023
Veranlassung
Im Freistaat Sachsen werden an den sächsischen Seen und Gewässern, nicht zuletzt auch
durch die deutlich gestiegene Attraktivität der sächsischen Wasserreviere, immer neue
Sportarten ausgeübt. Um dem Grundsatz „Wassersport für alle“ auch zukünftig Rechnung
tragen zu können, ist es erforderlich, Nutzungsarten zu regeln. Dies kann mit der Abgrenzung
bestimmter Bereiche für bestimmte Nutzungsarten einhergehen.
Dies geht z.T. einher mit Konstruktionen, die eine vertiefende und einordnende Betrachtung
erfordern. Insbesondere Foil-Konstruktionen sind bislang nicht klassifiziert und werden bisher
weder schifffahrtstechnisch noch rechtlich in ein Normenwerk eingeordnet. Die weiteren
Hinweise beziehen sich ausnahmslos auf das Foilen. Foil-Konstruktionen bestehen im
Wesentlichen aus horizontal unter Wasser zu führenden Hydro-Tragflächen verschiedener
Anzahl, die über eine Traverse mit einer vertikalen Finne starr (gelenkfrei) verbunden sind. Am
oberen Ende der Finne ist als Gegenstück zum Foil das als Schwimmkörper ausgebildete
Standbrett ebenfalls gelenkfrei montiert. Solcherlei Foil-Konstruktionen erhalten einen
hydrodynamischen Auftrieb ab einer Mindest- oder Anfangsgeschwindigkeit des die Hydro-
Tragflächen umströmenden Wassers.
Die Ausübung dieses Wassersports soll unter Berücksichtigung der Fauna-/ Flora-
Habitatgebiete und dem bestehenden Bedarf an Rückzugs- oder Brutgebieten sowie sonstigen
Maßnahmen des Naturschutzes erfolgen.
Einordnung und Definition:
Fallgruppe 1: Foilen/ Foilsurfen/ Wingfoilen
Hierbei handelt es sich um die Nutzung einer
a.) StandUp-Foil-Konstruktion ohne Zusatz,
b.) eine Foil-Konstruktion mit einem auf dem Bord installierten/gesteckten Segel oder
c.) einer Foil-Konstruktion mit einem Segel ohne feste Verbindung zum Bord, welches
durch den Wassersportler gehalten wird (Wing-Foil).
Diese Form der Konstruktion ist dem Surfen (fest auf einem Surfbord eingestecktes Surf-Rigg
mit einem ca. 0,6 m langen Steckschwert und einer festen, teilweise doppelt ausgeführten,
Heckfinnenkonstruktion) gleichzustellen und kann somit nicht unter §7, Absatz 3, Satz 2 …
ähnliche Wasserfahrzeuge … mit Wasserbikes, Wassermotorrädern o.ä. gefasst werden.
Ist ein Foil-surfer erst einmal auf dem Wasser, ist er störungsökologisch wie ein Windsurfer zu
bewerten. Zwar erhebt er sich etwa einen halben Meter mehr aus dem Wasser als der
klassische Windsurfer, angesichts der Gesamthöhe von über 2 m und der ohnehin guten
Sichtbarkeit eines Windsurfers auf dem Wasser ist dies aber kein kategorialer Unterschied.
Auch die Maximalgeschwindigkeit und Wendigkeit ist zwischen Windsurfer und Foil-
Windsurfer vergleichbar.
Der Gemeingebrauch erstreckt sich nach § 25 Satz 1 WHG i.V.m. 16 Absatz 1 Satz 1
SächsWG an natürlichen Gewässern u.a. auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen
ohne maschinellen Antrieb. An künstlichen Gewässern ist der Gemeingebrauch gesondert
zuzulassen (§ 16 Absatz 3 SächsWG).
Fallgruppe 2: Kite-Foilen
Die wesentliche Änderung zum Foilen ist beim Kite-Foilen, dass der Vortrieb unter Nutzung
eines Flugdrachens, welcher über Lenkschnüre mit dem Wassersportler verbunden ist und so
gesteuert wird, erfolgt bzw. verstärkt wird. Maßgeblich für die Einordnung ist somit nicht das
eigentliche Bord, sondern die Form und Ausführung des Zusatzgerätes. Dies folgt auch der
eigentlichen Definition, den Kite steht für Drachen, also das eigentliche Fluggerät, und nicht
das Bord.
Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SächsSchiffVO ist das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen,
Drachenfallschirmen und ähnlichen Gerät, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen verboten. Auf
Grund der Ausführung der Gesamtkonstruktion ist das Kite-Foilen ebenso hierunter zu fassen.
Ausnahmen hiervon können gemäß § 15 Absatz 3 SächsSchiffVO durch die
Schifffahrtsbehörde getroffen werden bzw. auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten
durch die zuständige Wasserbehörde (§ 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO).
Fallgruppe 3: E-Foilen
Beim E-Foilen erfolgt die Ergänzung der unterhalb des Bords befestigten Foil-Konstruktion mit
einer zusätzlichen elektrischen Antriebseinheit, welche i.d.R. einen motorbetriebenen
Zusatzpropeller darstellt. Es handelt sich somit um eine Konstruktion mit einer zusätzlichen
Antriebsart, welche in Analogie zu Wassermotorrädern oder auch Wasserbikes Kleinfahrzeug
gleichzustellen ist. Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 SächsSchiffVO ist das Benutzen von
Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes,
Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von der Antriebsart, verboten.
Ausnahmen hiervon können gemäß § 15 Absatz 3 SächsSchiffVO durch die
Schifffahrtsbehörde bzw. auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten durch die
zuständige Wasserbehörde getroffen werden. (§ 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO).
Zudem erstreckt sich der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG i.V.m. § 16 Absatz 1 Satz
1 SächsWG nur auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb.
Hier bedarf es somit sowohl einer schifffahrtsrechtlichen Ausnahme als auch einer
gesonderten wasserrechtlichen Gestattung.
Verfahren
Um dem Bedarf der sächsischen Wassersportler nachzukommen wird für die Sportart Foilen
ein „Modellversuch Foilen 2023“ vorgenommen, über den zum einen die Wirkungen bei der
Ausübung des Sportes unter bestimmten Vorgaben und zum anderen die
Gefährdungspotentiale des Sportes bei der Gewässernutzung betrachtet werden sollen.
Eingangsformel zum generellen Verhalten auf Gewässern
Jeder hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet
ist.
Jeder hat alle Vorsichtsmaßnahmen selbst zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht
und die Teilnahme am Wassersport gebieten, um insbesondere
• die Gefährdung von Gesundheit und Menschenleben,
• die Beschädigung anderer Fahrzeuge, schwimmender Geräte, der Ufer sowie Anlagen
jeder Art,
• die Behinderung des Verkehrs und
• jede abwendbare Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.
Hinweise
• Für die Wassersportsaison 2023 erfolgt ein „Modellversuch Foilen 2023“ auf Grundlage
der oben erfolgten Einordnung und Definition. Dieser Modellversuch umfasst die
Wassersportsaison von April 2023 bis Mitte Oktober 2023.
• Zur Vermeidung der Auslösung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird
empfohlen, insbesondere bestehende Windsurf-Reviere auszuwählen. Hier kann davon
ausgegangen werden, dass störungsempfindliche Vogelarten ohnehin vergrämt sind,
sodass auch die Erweiterung des potentiellen Nutzungszeitraums durch die geringeren
Windstärkeanforderungen des Foil-Windsurfens keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände auslösen sollten.
• Ausgenommen vom „Modellversuch Foilen 2023“ werden die Gewässer Berzdorfer See,
Partwitzer See, Seelhausener See sowie die Talsperre Quitzdorf. Maßgebend für diese
Entscheidung sind zu erwartende Hineinwirkungstatbestände in bestehende
Naturschutzgebiete, SPA- oder FFH-Gebiete und daraus resultierende Natura 2000-
Vorprüfungen und Prüfungen der Verträglichkeit mit den Schutzzielen der
Naturschutzgebiete.
• Sonstige Schutzgebiete, ausgewiesene Sperrzonen und Gewässerregelungen sind
weiterhin zu berücksichtigen.
• Die Zulassung der Fallgruppe 1 im Rahmen des Modellversuch Foilen 2023 an
sächsischen Gewässern erfolgt im Rahmen des Gemeingebrauchs. Zusätzliche Antrags-
und Genehmigungsverfahren würden damit entfallen, wenn der Gemeingebrauch gem. §
16 Absatz 4 SächsWG nicht beschränkt wurde und im Rahmen dieser Beschränkung
Surfen bereits heute unzulässig ist.
• Es wird empfohlen, als Hinweis an Badende und Ufernutzer entsprechende Bereiche zum
Gewässereinstieg mit Foil-Konstruktion im Uferbereich auszuweisen/ kenntlich zu machen
(Analogie zur Ausweisung Einstieg für Tauche bzw. zu Anlage 7 BinSchStrO Zeichen E.17
(Wasserskistrecke), E.20 (Erlaubnis für Segelsurfen) oder E.24 (Kitesurfstrecke)).
• Dem Gewässereigentümer oder den Anliegerkommunen wird empfohlen, ortsüblich die
entsprechenden Möglichkeiten und Abgrenzungen sowie insbesondere Verhaltensregeln
bekannt zu machen. Dies kann durch Publikationen und Flyer, Darstellung auf Karten, im
Internet oder Darstellung auf ortsnahen Informationstafeln erfolgen. Beispielhaft sei hier
die „Faltkarte Schiffbare Gewässer“ des Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V.
benannt.
• Eine gesonderte Betonnung auf dem Gewässer ausdrücklich zur Abgrenzung eines
Nutzungsbereiches Foilen wird nicht als erforderlich gesehen. Auf Grundlage der oben
erfolgten Einordnung und Definition werden Foiler/ Foilsurfer und Wingfoiler anderen
Wassersportlern gleichgestellt. Die Eingangsformel gilt entsprechend
• Für die sächsischen Gewässer, in denen das Foilen zur Ausübung kommt, haben die
Gewässereigentümer oder Nutzer eine Evaluation als Erfahrungsbericht nach Abschluss
des „Modellversuch Foilen 2023“ vorzulegen.