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Update Foilsurfen Sachsen

Hier die News zum Thema "Foilverbot in Sachsen"

Sächsische Handlungshinweise zum Umgang mit Foilsurf-Konstruktionen  
Stand 22. März 2023

Veranlassung  
Im Freistaat Sachsen werden an den sächsischen Seen und Gewässern, nicht zuletzt auch 
durch die deutlich gestiegene Attraktivität der sächsischen Wasserreviere, immer neue 
Sportarten ausgeübt. Um dem Grundsatz „Wassersport für alle“ auch zukünftig Rechnung 
tragen zu können, ist es erforderlich, Nutzungsarten zu regeln. Dies kann mit der Abgrenzung 
bestimmter Bereiche für bestimmte Nutzungsarten einhergehen.  
Dies geht z.T. einher mit Konstruktionen, die eine vertiefende und einordnende Betrachtung 
erfordern. Insbesondere Foil-Konstruktionen sind bislang nicht klassifiziert und werden bisher 
weder schifffahrtstechnisch noch rechtlich in ein Normenwerk eingeordnet. Die weiteren 
Hinweise beziehen sich ausnahmslos auf das Foilen. Foil-Konstruktionen bestehen im 
Wesentlichen aus horizontal unter Wasser zu führenden Hydro-Tragflächen verschiedener 
Anzahl, die über eine Traverse mit einer vertikalen Finne starr (gelenkfrei) verbunden sind. Am 
oberen Ende der Finne ist als Gegenstück zum Foil das als Schwimmkörper ausgebildete 
Standbrett ebenfalls gelenkfrei montiert. Solcherlei Foil-Konstruktionen erhalten einen 
hydrodynamischen Auftrieb ab einer Mindest- oder Anfangsgeschwindigkeit des die Hydro-
Tragflächen umströmenden Wassers. 
Die Ausübung dieses Wassersports soll unter Berücksichtigung der Fauna-/ Flora-
Habitatgebiete und dem bestehenden Bedarf an Rückzugs- oder Brutgebieten sowie sonstigen 
Maßnahmen des Naturschutzes erfolgen.  

 

Einordnung und Definition: 
Fallgruppe 1: Foilen/ Foilsurfen/ Wingfoilen 
Hierbei handelt es sich um die Nutzung einer  
a.) StandUp-Foil-Konstruktion ohne Zusatz,  
b.) eine Foil-Konstruktion mit einem auf dem Bord installierten/gesteckten Segel oder  
c.) einer Foil-Konstruktion mit einem Segel ohne feste Verbindung zum Bord, welches 
durch den Wassersportler gehalten wird (Wing-Foil).  


Diese Form der Konstruktion ist dem Surfen (fest auf einem Surfbord eingestecktes Surf-Rigg 
mit einem ca. 0,6 m langen Steckschwert und einer festen, teilweise doppelt ausgeführten, 
Heckfinnenkonstruktion) gleichzustellen und kann somit nicht unter §7, Absatz 3, Satz 2 … 
ähnliche Wasserfahrzeuge … mit Wasserbikes, Wassermotorrädern o.ä. gefasst werden.  
Ist ein Foil-surfer erst einmal auf dem Wasser, ist er störungsökologisch wie ein Windsurfer zu 
bewerten. Zwar erhebt er sich etwa einen halben Meter mehr aus dem Wasser als der 
klassische Windsurfer, angesichts der Gesamthöhe von über 2 m und der ohnehin guten 
Sichtbarkeit eines Windsurfers auf dem Wasser ist dies aber kein kategorialer Unterschied. 
Auch die Maximalgeschwindigkeit und Wendigkeit ist zwischen Windsurfer und Foil-
Windsurfer vergleichbar.  
Der Gemeingebrauch erstreckt sich nach § 25 Satz 1 WHG i.V.m. 16 Absatz 1 Satz 1 
SächsWG an natürlichen Gewässern u.a. auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen 
ohne maschinellen Antrieb. An künstlichen Gewässern ist der Gemeingebrauch gesondert 
zuzulassen (§ 16 Absatz 3 SächsWG).  

 

Fallgruppe 2: Kite-Foilen 
Die wesentliche Änderung zum Foilen ist beim Kite-Foilen, dass der Vortrieb unter Nutzung 
eines Flugdrachens, welcher über Lenkschnüre mit dem Wassersportler verbunden ist und so 
gesteuert wird, erfolgt bzw. verstärkt wird. Maßgeblich für die Einordnung ist somit nicht das 
eigentliche Bord, sondern die Form und Ausführung des Zusatzgerätes. Dies folgt auch der 
eigentlichen Definition, den Kite steht für Drachen, also das eigentliche Fluggerät, und nicht 
das Bord.  
Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SächsSchiffVO ist das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, 
Drachenfallschirmen und ähnlichen Gerät, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen verboten. Auf 
Grund der Ausführung der Gesamtkonstruktion ist das Kite-Foilen ebenso hierunter zu fassen. 
Ausnahmen hiervon können gemäß § 15 Absatz 3 SächsSchiffVO durch die 
Schifffahrtsbehörde getroffen werden bzw.  auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten 
durch die zuständige Wasserbehörde (§ 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO).   

 

Fallgruppe 3: E-Foilen 
Beim E-Foilen erfolgt die Ergänzung der unterhalb des Bords befestigten Foil-Konstruktion mit 
einer zusätzlichen elektrischen Antriebseinheit, welche i.d.R. einen motorbetriebenen 
Zusatzpropeller darstellt. Es handelt sich somit um eine Konstruktion mit einer zusätzlichen 
Antriebsart, welche in Analogie zu Wassermotorrädern oder auch Wasserbikes Kleinfahrzeug 
gleichzustellen ist. Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 SächsSchiffVO ist das Benutzen von 


Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, 
Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von der Antriebsart, verboten. 
Ausnahmen hiervon können gemäß § 15 Absatz 3 SächsSchiffVO durch die 
Schifffahrtsbehörde bzw. auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten durch die 
zuständige Wasserbehörde getroffen werden. (§ 7 Absatz 3 Satz 3 SächsSchiffVO). 
Zudem erstreckt sich der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG i.V.m. § 16 Absatz 1 Satz 
1 SächsWG nur auf das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb. 
Hier bedarf es somit sowohl einer schifffahrtsrechtlichen Ausnahme als auch einer 
gesonderten wasserrechtlichen Gestattung. 

 

Verfahren 
Um dem Bedarf der sächsischen Wassersportler nachzukommen wird für die Sportart Foilen 
ein „Modellversuch Foilen 2023“ vorgenommen, über den zum einen die Wirkungen bei der 
Ausübung des Sportes unter bestimmten Vorgaben und zum anderen die 
Gefährdungspotentiale des Sportes bei der Gewässernutzung betrachtet werden sollen.  

 

Eingangsformel zum generellen Verhalten auf Gewässern 
Jeder hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet 
ist. 
Jeder hat alle Vorsichtsmaßnahmen selbst zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht 
und die Teilnahme am Wassersport gebieten, um insbesondere  
• die Gefährdung von Gesundheit und Menschenleben, 
• die Beschädigung anderer Fahrzeuge, schwimmender Geräte, der Ufer sowie Anlagen 
jeder Art, 
• die Behinderung des Verkehrs und 
• jede abwendbare Beeinträchtigung der Umwelt 
zu vermeiden.  

 

Hinweise 
• Für die Wassersportsaison 2023 erfolgt ein „Modellversuch Foilen 2023“ auf Grundlage 
der oben erfolgten Einordnung und Definition. Dieser Modellversuch umfasst die 
Wassersportsaison von April 2023 bis Mitte Oktober 2023. 


• Zur Vermeidung der Auslösung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird 
empfohlen, insbesondere bestehende Windsurf-Reviere auszuwählen. Hier kann davon 
ausgegangen werden, dass störungsempfindliche Vogelarten ohnehin vergrämt sind, 
sodass auch die Erweiterung des potentiellen Nutzungszeitraums durch die geringeren 
Windstärkeanforderungen des Foil-Windsurfens keine artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände auslösen sollten.  
• Ausgenommen vom „Modellversuch Foilen 2023“ werden die Gewässer Berzdorfer See, 
Partwitzer See, Seelhausener See sowie die Talsperre Quitzdorf. Maßgebend für diese 
Entscheidung sind zu erwartende Hineinwirkungstatbestände in bestehende 
Naturschutzgebiete, SPA- oder FFH-Gebiete und daraus resultierende Natura 2000-
Vorprüfungen und Prüfungen der Verträglichkeit mit den Schutzzielen der 
Naturschutzgebiete.  
• Sonstige Schutzgebiete, ausgewiesene Sperrzonen und Gewässerregelungen sind 
weiterhin zu berücksichtigen.  
• Die Zulassung der Fallgruppe 1 im Rahmen des Modellversuch Foilen 2023 an 
sächsischen Gewässern erfolgt im Rahmen des Gemeingebrauchs. Zusätzliche Antrags- 
und Genehmigungsverfahren würden damit entfallen, wenn der Gemeingebrauch gem. § 
16 Absatz 4 SächsWG nicht beschränkt wurde und im Rahmen dieser Beschränkung 
Surfen bereits heute unzulässig ist. 
• Es wird empfohlen, als Hinweis an Badende und Ufernutzer entsprechende Bereiche zum 
Gewässereinstieg mit Foil-Konstruktion im Uferbereich auszuweisen/ kenntlich zu machen 
(Analogie zur Ausweisung Einstieg für Tauche bzw. zu Anlage 7 BinSchStrO Zeichen E.17 
(Wasserskistrecke), E.20 (Erlaubnis für Segelsurfen) oder E.24 (Kitesurfstrecke)). 
• Dem Gewässereigentümer oder den Anliegerkommunen wird empfohlen, ortsüblich die 
entsprechenden Möglichkeiten und Abgrenzungen sowie insbesondere Verhaltensregeln 
bekannt zu machen. Dies kann durch Publikationen und Flyer, Darstellung auf Karten, im 
Internet oder Darstellung auf ortsnahen Informationstafeln erfolgen. Beispielhaft sei hier 
die „Faltkarte Schiffbare Gewässer“ des Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. 
benannt.  
• Eine gesonderte Betonnung auf dem Gewässer ausdrücklich zur Abgrenzung eines 
Nutzungsbereiches Foilen wird nicht als erforderlich gesehen. Auf Grundlage der oben 
erfolgten Einordnung und Definition werden Foiler/ Foilsurfer und Wingfoiler anderen 
Wassersportlern gleichgestellt. Die Eingangsformel gilt entsprechend 
• Für die sächsischen Gewässer, in denen das Foilen zur Ausübung kommt, haben die 
Gewässereigentümer oder Nutzer eine Evaluation als Erfahrungsbericht nach Abschluss 
des „Modellversuch Foilen 2023“ vorzulegen.